Hilfe bei Notlagen im Ausland

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt nachdrücklich, für Reisen ins Ausland eine Versicherung abzuschliessen, welche die Kosten für Rettung, medizinischer Behandlung, Repatriierung und Rechtsschutz übernimmt. Die Grundversicherung der Krankenkasse deckt solche Kosten im Ausland grösstenteils nicht ab.
Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige, die im Ausland in eine Notlage geraten, können die schweizerischen Vertretungen um Rat und Hilfe angehen oder die Helpline des EDA kontaktieren. Die Hilfeleistung durch das EDA kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden. Auf die Hilfeleistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch.
Auch sind die Reisenden eingeladen, ihre Auslandaufenthalte auf der elektronischen Plattform Travel Admin zu registrieren, damit sie z.B. bei einer Krise durch das EDA kontaktiert werden können. Zudem wird Reisenden dringend empfohlen, die Reisehinweise des EDA zu beachten und die lokale Gesetzgebung zu respektieren.
>> Travel Admin
>> EDA-Reisehinweise
Das EDA kann Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. D.h., die betroffenen Personen haben im Sinn der Eigenverantwortung zunächst die vor Ort verfügbaren Anlaufstellen und Hilfsmöglichkeiten (z.B. Polizei, Ambulanz, medizinische Einrichtungen, Geldinstitute) oder ihre Reiseversicherung soweit als möglich selbständig in Anspruch zu nehmen.
Sind alle Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft und liegt ein Notfall vor, klärt die zuständige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat, Regionales Konsularzentrum) zusammen mit der hilfesuchenden Person die Möglichkeiten der Unterstützung ab. Dabei ist die Vertretung auf die konstruktive Zusammenarbeit mit den Betroffenen angewiesen. Die Hilfe des EDA richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage.
Sie kann zum Beispiel bei Krankheit und Unfall folgende Dienstleistungen umfassen:
- Vermittlung von Kontakten zu Notfalldiensten, medizinischen Dienstleistungen;
- auf Wunsch der betroffenen Person die Benachrichtigung der Angehörigen oder weiterer Personen;
- Abklärung der Versicherungsdeckung und -leistungen;
- Übernahme von Spitalkostengarantien, sofern ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder eine schriftliche Garantieerklärung von Dritten vorliegt;
- Besuche im Spital;
- Unterstützung der schweizerischen Rettungsdienste bei medizinischen Repatriierungen.